:: wikimiki.org ::
| Einnahme |
EinnahmeBetriebswirtschaftlich
Eine Einnahme im betriebswirtschaftlichen Sinn erhöht den Zahlungsmittelbestand eines Unternehmens. Einnahmen stellen die Summe aus Einzahlungen, Forderungszugang und Verbindlichkeitenabgang dar. Barzahlungen und unbare Einzahlungen erhöhen das Geldvermögen. Dieses setzt sich aus den Zahlungsmitteln und den Forderungen zusammen, von denen die Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ist der Gewinn beziehungsweise der Verlust.
Steuerlich
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Siehe auch:
Einnahmenüberschussrechnung, Ertrag, Erlös
Kategorie:RechnungswesenKategorie:BuchführungKategorie:Steuerrecht
BetriebswirtschaftslehreDie Betriebswirtschaftslehre (BWL) ist ein Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaft und damit in weiterem Sinne eine spezielle Form der Sozial-, Kultur- und Geisteswissenschaften. Wie Wirtschaftswissenschaft grundsätzlich beruht sie auf der Tatsache, dass für den Menschen die meisten Güter knapp sind und von den Akteuren bewirtschaftet werden müssen. Sie beschreibt die ökonomischen Funktionen des Betriebes innerhalb einer Volkswirtschaft. Dazu gehört neben den Unternehmenszielen und den betriebswirtschaftlichen Funktionen vor allem die optimale Organisation der Produktionsfaktoren. Im weiteren Sinn sind auch alle Haushalte Betriebe.
Gliederung
Die Betriebswirtschaftslehre gliedert sich in zwei Hauptbereiche (a und b) und überschneidet sich außerdem mit anderen Wissenschaften (c):
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL) befasst sich mit planerischen, organisatorischen und rechentechnischen Entscheidungen in Betrieben und ist dabei funktionsübergreifend und branchenübergreifend ausgerichtet. Die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre soll Studenten den Überblick über die Wissenschaft der Betriebswirtschaftslehre vermitteln und dabei funktions- sowie branchenübergreifende Zusammenhänge darlegen. Ziel ist es, das fachübergreifende Denken und Entscheiden zu fördern.
b) Spezielle Betriebswirtschaftslehre
In der Vergangenheit wurde die BWL nach Besonderheiten einzelner Betriebe aufgegliedert, so dass die "Institutionelle Spezielle Betriebswirtschaftslehre" (SBWL) einzelner Branchen entstand. Beispiele hierfür sind:
- Industriebetriebslehre
- Bankbetriebslehre bzw. Bankwirtschaft
- Handelsbetriebslehre
- Versicherungsbetriebslehre
- Medienbetriebslehre
- BWL der Genossenschaften
- BWL der Gesundheitsbetriebe
- Verkehrsbetriebslehre
Diese Unterteilung hat sich als unzweckmäßig erwiesen, da in den Branchen immer wieder dieselben funktionellen Probleme auftauchen und somit Dopplungen in Forschung und Lehre vorlagen. Deshalb hat sich in den letzten Jahrzehnten die funktionelle Aufteilung der "Speziellen Betriebswirtschaftslehre" (SBWL) durchgesetzt. Beispiele hierfür sind:
- Absatz und Marketing
- Controlling (Internes Rechnungswesen)
- Finanzen | Finanzwirtschaft (Investition und Finanzierung, Kapitalmärkte)
- Internationale Betriebswirtschaftslehre/Außenhandel
- Logistik
- Organisation
- Personal
- Produktionswirtschaft und Logistik
- Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung (Externes Rechnungswesen)
- Ökologieorientierte Betriebswirtschaftslehre
- Unternehmensführung und Management
- Konzernmanagement
- Unternehmensgründung/Entrepreneurship
- Wirtschaftsinformatik
- Öffentliche Betriebswirtschaftslehre
An einigen Hochschulen wird die Spezielle BWL auch "Besondere Betriebswirtschaftslehre" (BBWL) genannt.
c) Schnittmengen mit anderen Wissenschaften
Die BWL bildet mit anderen Wissenschaften Schnittmengen. Diese Schnittmengen bilden wiederum eigenständige Lehr- und Forschungsbereiche, können oft aber auch als SBWL bzw. BBWL gewählt werden:
- Wirtschaftsinformatik
- Wirtschaftsingenieurwesen
- Wirtschaftsmathematik
- Wirtschaftspädagogik
- Wirtschaftsgeographie
Von diesen Bereichen ist die Wirtschaftspädagogik zumeist den wirtschaftswissenschaftlichen, erziehungswissenschaftlichen oder philosophischen Fakultäten der Hochschulen zugeordnet. Die Wirtschaftsinformatik und das Wirtschaftsingenieurwesen ist uneinheitlich entweder den BWL- oder den jeweiligen technischen Fakultäten zugeordnet. Je größer die Auswahl an unterschiedlichen ingenieurwissenschaftlichen Vertiefungen ist, um so eher ist es den BWL-Fakultäten zugeordnet. Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsgeographie befinden sich, i.d.R., in naturwissenschaftlichen Fakultäten, wie z.B. Mathematik- und Geographiefakultäten.
Akademische Ausbildung
Das Studium der Betriebswirtschaftslehre ist an Universitäten und Fachhochschulen möglich und endet mit dem akademischen Grad eines Diplom-Kaufmann, Diplom-Betriebswirt (FH), Diplom-Kaufmann (FH), Diplom-Wirtschaftswissenschaftler, Diplom-Volkswirt (mit Wahlpflichtfächern im Bereich der BWL) oder Diplom-Ökonom, im Bereich der Wirtschaftspädagogik wird der akademische Grad eines Diplom-Handelslehrers oder eines Diplom-Wirtschaftspädagogen erlangt. An Fachhochschulabsolventen wird der Grad mit dem Zusatz "(FH)" vergeben, wobei der Grad Diplom-Betriebswirt ausschließlich von FHs vergeben wird. Durch die Einführung konsekutiver Studiengänge entstehen vermehrt auch Bachelor- und Masterstudiengänge.
Ein guter universitärer Diplom- und Mastergrad sowie sehr gute Fachhochschulabschlüsse mit entsprechendem fachlichem Bezug sind Zugangsvoraussetzung zur Promotion.
Nichtakademische Ausbildung bzw. betriebswirtschaftliche Weiterbildung
Das Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer staatlich anerkannten Berufsakademie endet mit dem Abschluss als (Diplom-)Betriebswirt (BA), wobei der Abschluss kein akademischer Grad ist.
Für weitere Informationen zur nichtakademischen Ausbildung, insbesondere nichtakademische Weiterbildung siehe auch den Artikel Betriebswirt.
Organisationen, Verbände und Vereine
bdvb e.V. Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebwirte e.V. (bdvb) - Berufsverband für Wirtschaftsakademiker und Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Literatur
- Wöhe, Günter / Döring, Ulrich: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage. München, Verlag Franz Vahlen, 2002, ISBN 3800628651.
- Bestmann, Uwe: Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, 10. Auflage. München, R. Oldenburg Verlag München Wien, 2001, ISBN 3486253638
- Albach, Horst: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage, Gabler-Verlag Wiesbaden, 2000, ISBN 3409229353
- Jean-Paul Thommen/Ann-Kristin Achleitner: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Umfassende Einführung aus managementorientierter Sicht, 4. Auflage, Gabler-Verlag Wiesbaden, ISBN 3409430164
- Johannes M. Waidfeld: Wachstum, der Irrtum; Wohlstand, eine gesellschaftliche Betrachtung, Fischer & Fischer Medien AG, Frankfurt 2005, ISBN 3-89950-076-8
- Domschke, Wolfgang / Scholl, Armin: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - Eine Einführung aus entscheidungsorientierter Sicht, 3. Auflage, Berlin, Heidelberg, New York, Springer-Verlag, 2005. ISBN 3-540-25047-6
Siehe auch
Wirtschaftswissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Controlling, Rechnungswesen, Treasury,
Wirtschaftsingenieurwesen
- Portal:Wirtschaft
- Wirtschaft
- Managementlehre
- Erich Gutenberg
Weblinks
- [http://www.bdvb.de bdvb] Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte e.V.
- [http://www.bwl-studium.org Bwl Portal und Community rund um das Bwl-Studium]
- [http://www.mba-studium.net MBA Portal - Master of Business Administration]
-
ja:ビジネス
th:ธุรกิจ
UnternehmenAls Unternehmen oder Unternehmung wird allgemein ein von Personen durchzuführendes Vorhaben bezeichnet. Im wirtschaftlichen Bereich wird seine Struktur im so genannten Geschäftsplan festgeschrieben. Die Begriffe Unternehmung und Unternehmen werden heute meistens synonym gebraucht.
Rechtsbegriff
Wirtschaftsunternehmen werden in Form einer so genannten Firma geführt. Der Firmenbegriff ist im § 17 HGB festgelegt und bezeichnet die juristische Benennung eines kaufmännischen Wirtschaftsbetriebes. Umgangssprachlich wird der Begriff Unternehmung dennoch oft fälschlicherweise für eine Firmierung benutzt oder er steht für eine Institution in der Gesellschaft. In Deutschland ist der Begriff Unternehmer in § 14 BGB definiert. Weiterhin definiert § 2 Abs. 1 UStG den Unternehmer, dort heißt es: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt..
Es gibt jedoch keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens, da dieser Begriff je nach Zweck des Gesetzes, das ihn verwendet, unterschiedlich definiert wird.
Ein Betrieb ist hingegen eine reine Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistungen erstellt, wie beispielsweise ein Gebäude mit Maschinen. Kommt zu diesem Betrieb auch noch eine Rechtsform, die sog. Firmierung wie z.B. eine Kapitalgesellschaft (,GmbH, AG) bzw. ein sog. Einzelunternehmen mit dem dazugehörigen Kapital in Form von Betriebsmitteln, Gebäuden, Geld, Aktien etc., so wird aus der Betriebsstätte ein Unternehmen. Die Frage, ob und wie ein solches Unternehmen auch unternehmerisch tätig wird, welche Unternehmen sie plant und verfolgt und ob sie dazu ggf. sog. Projekte durchführt, ist Gegenstand des Unternehmensbegriffes.
Unternehmensformen
Im engeren Sinne ist ein Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche oder gemeinnützige Tätigkeit ausübt. Der Begriff beschreibt also eine Aktivität und zunächst keine Firma. Als Unternehmen zählen insbesondere auch jene Vorhaben, die eine handwerkliche, freiberufliche, oder handelsrechtliche Arbeit als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben sowie Personen- und Kapitalgesellschaften, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Größe oder Ziel eines Unternehmens (vergl. Zielformulierung) sind für die Definition eines Unternehmens irrelevant. Ein Unternehmen grenzt sich von einem Projekt grundsätzlich dadurch ab, dass es keinen definierten Endzeitpunkt besitzt, kein einmaliges, sondern ein ständiges Vorhaben ist und die Ressourcen i.d.R. nicht von vorne herein begrenzt sind. Sehr wohl können allerdings Projekte Bestandteil eines Unternehmens sein. Im kreativen und gemeinnützigen Bereich hat sich diese Trennung jedoch nicht etabliert. Hier spricht man bei jedem Vorhaben gerne von Projekt, weil die semantisch exakte DIN-69901-Terminologie in solchen Unternehmen weitgehend unbekannt ist (siehe hierzu Projekt).
Rechtsformen von Unternehmen
Unternehmen werden in zweierlei Rechtsformen eingeteilt: Einzelunternehmen und Gesellschaftsunternehmen. Ein Einzelunternehmen kann nur von einer
Person geführt werden, Gesellschaftsunternehmen können (müssen aber nicht) von mehreren
Personen geführt werden.
Ökonomische Interpretation
Die Frage, warum sich Individuen und Gruppen von Individuen zu Unternehmen zusammenschließen und dadurch Transaktionen außerhalb des Marktes durchführen, ist eine der Grundfragen der Industrieökonomik.
Neben Effizienzgründen (Technologische Gründe, Unternehmen als langfristige Beziehung, Unternehmen als Institution zum optimalen Umgang mit unvollständigen Verträgen) kann die Existenz von Unternehmen auch mit Rentenabschöpfung erklärt werden.
Unternehmensformen in der Praxis
Es gibt unterschiedliche Arten von Wirtschaftsunternehmen, sie können beispielsweise im industriellen Sektor, im handwerklichen Sektor, im Agrarsektor, in der Dienstleistung oder im Handel angesiedelt sein. Wenn ein Unternehmen über die Landesgrenzen expandiert, spricht man von einem Multinationalen Unternehmen.
Eine besondere Beachtung in der Europäischen Union schenkt man, politischen Äußerungen zufolge, den Klein- und Mittelunternehmen (vergl. KMU-Definition EU, Artikel 1). Viele große Unternehmen firmieren als Aktiengesellschaft und ihre Aktien werden an der Börse gehandelt.
Bedeutende deutsche Unternehmen werden im Deutschen Aktienindex zusammengefasst.
Unternehmensübernahme
Eine Unternehmensübernahme wird definiert als das Erlangen von Kontrolle über ein Unternehmen. Unter Kontrolle kann die Befugnis zur Festlegung der Ziele und Bestimmung der Geschäftspolitik verstanden werden. Aus den marktwirtschaftlichen Prinzipien der Autonomie und des Privateigentums ergibt sich, dass die Kontrolle den Eigentümern zusteht. Zwar können sich die Eigentümer angestellter Geschäftsführer bedienen, die unter Umständen sehr frei über die Unternehmensressourcen bestimmen können, dennoch ist die Kontrolle, die von diesen Personen ausgeübt wird, nur derivativer Natur. Es wird hier insofern auf die originäre Kontrolle, die durch das Eigentum am Unternehmen vermittelt wird, abgestellt.
Für den Erwerb des Eigentums an einem Unternehmen sind grundsätzlich zwei juristische Wege gangbar. Zum einen kann der Eigentumsübergang durch Einzelübertragung aller Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen. Diese Möglichkeit des Erwerbs wird in der Literatur auch als asset-deal bezeichnet. Daneben besteht die Möglichkeit, Beteiligungsrechte an dem Rechtsträger des Unternehmens zu erwerben. Das Unternehmen ist im deutschen Rechtssystem nicht selbstständig rechtsfähig, kann also nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es bedarf hierfür eines Rechtsträgers, der Inhaber aller Vermögensgegenstände und Träger aller im Unternehmen begründeten Verpflichtungen ist. Rechtsträger können insbesondere Kapitalgesellschaften, aber auch Personengesellschaften sein. Für diese Form der Übertragung hat sich der Begriff share-deal eingebürgert. Im Gegensatz zum asset-deal, bei dem das Eigentum an den einzelnen Vermögensgegenständen wechselt, bleibt der Eigentümer an diesen Gegenständen beim share-deal also unverändert, nämlich beim Unternehmensträger. Lediglich die Eigentumsverhältnisse bezüglich des Unternehmensträgers ändern sich.
Damit eine Übernahme vorliegt, müssen die mit der Beteiligung am Träger verbundenen Rechte allerdings ausreichen, um sich bei Interessendivergenzen gegen die anderen Miteigentümer durchzusetzen.
Eigenschaften
In der Lehre von Finanzierung und Investition haben Unternehmen unter anderem diese Eigenschaften:
- Marktwert
- Gesamtkapitalkostensatz
- Verschuldungsgrad
- Kapitalkostenkurve
Siehe auch
- Liste der größten Konzerne
- Verzeichnis von Unternehmen
- Unternehmer, Manager
- BDI, Arbeitgeber
- Konzern, Weltkonzern, Virtuelles Unternehmen, Energieversorgungsunternehmen, Einliniensystem, Mehrliniensystem
- Liste mit Personen und Unternehmen zur deutschen Wirtschaft, Unternehmen in den USA
- Produktionsmittel, Eigentum, Staat, Privatisierung, Verstaatlichung
Literatur
- Paco Xander Nathan: Sind Unternehmen die besseren Menschen?. Löhrbach 2004, ISBN 3922708307
- Burkard Lotz, Rechtsanwalt Frankfurt am Main: Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. ZfBR 1996, 233 ff
ja:株式会社
ko:주식회사
ForderungUnter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl oder eine Anweisung an jemanden verstanden.
Unternehmerischer Sinn
Als Forderungen bezeichnet man in der Bilanz jene Gelder, die das bilanzierende Unternehmen noch bekommen soll bzw. auf die es noch Anspruch hat. Es kann sich dabei um ausstehende Gelder aus noch offenen Kundenrechnungen handeln, bei denen die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen auf Ziel erfolgten.
Forderungen werden auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Das Gegenstück zu Forderungen sind Verbindlichkeiten.
Können Forderungen bei Schuldnern trotz Mahnungen und gegebenenfalls Vollstreckungen nicht eingetrieben werden, z. B. bei Insolvenz, ist eine Abschreibung erforderlich, die sich negativ auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens auswirkt und bei Liquiditätsproblemen der Gläubigerfirma diese selbst in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann.
Juristischer Sinn
In der Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff Forderung einen Anspruch des Schuldrechts, welches in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. Bisweilen wird auch das Synonym "Schuldverhältnis im engeren Sinne" benutzt. Für die Forderung spezifisch ist, daß sie auf einem Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) beruht, vgl. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies unterscheidet sie von anderen Ansprüchen, v. a. solchen des Sachenrechts, sog. dinglichen Ansprüchen. Forderungen gründen sich auf Personenbeziehungen, dingliche Ansprüche sind hingegen sachbezogen.
So handelt es sich etwa bei einem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen den Dieb um einen sachenrechtlichen Anspruch, der auf der Rechtsbeziehung des Eigentümers zu dieser Sache beruht. Dagegen gehören beispielsweise der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag oder der Anspruch des Unfallopfers auf Schadenersatzzahlung gegen den Verursacher zu den Forderungen, denn sie basieren auf einer Rechtsverbindung zwischen den beteiligten Personen, die entweder von diesen gewollt (Vertrag) oder gesetzlich angeordnet (gesetzliches Schuldverhältnis) sein kann.
Kategorie:Schuldrecht
Kategorie:Rechnungswesen
Kategorie:Bilanzrecht
Kategorie:Steuerrecht
ForderungUnter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl oder eine Anweisung an jemanden verstanden.
Unternehmerischer Sinn
Als Forderungen bezeichnet man in der Bilanz jene Gelder, die das bilanzierende Unternehmen noch bekommen soll bzw. auf die es noch Anspruch hat. Es kann sich dabei um ausstehende Gelder aus noch offenen Kundenrechnungen handeln, bei denen die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen auf Ziel erfolgten.
Forderungen werden auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Das Gegenstück zu Forderungen sind Verbindlichkeiten.
Können Forderungen bei Schuldnern trotz Mahnungen und gegebenenfalls Vollstreckungen nicht eingetrieben werden, z. B. bei Insolvenz, ist eine Abschreibung erforderlich, die sich negativ auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens auswirkt und bei Liquiditätsproblemen der Gläubigerfirma diese selbst in finanzielle Schwierigkeiten bringen kann.
Juristischer Sinn
In der Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff Forderung einen Anspruch des Schuldrechts, welches in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. Bisweilen wird auch das Synonym "Schuldverhältnis im engeren Sinne" benutzt. Für die Forderung spezifisch ist, daß sie auf einem Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) beruht, vgl. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies unterscheidet sie von anderen Ansprüchen, v. a. solchen des Sachenrechts, sog. dinglichen Ansprüchen. Forderungen gründen sich auf Personenbeziehungen, dingliche Ansprüche sind hingegen sachbezogen.
So handelt es sich etwa bei einem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen den Dieb um einen sachenrechtlichen Anspruch, der auf der Rechtsbeziehung des Eigentümers zu dieser Sache beruht. Dagegen gehören beispielsweise der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag oder der Anspruch des Unfallopfers auf Schadenersatzzahlung gegen den Verursacher zu den Forderungen, denn sie basieren auf einer Rechtsverbindung zwischen den beteiligten Personen, die entweder von diesen gewollt (Vertrag) oder gesetzlich angeordnet (gesetzliches Schuldverhältnis) sein kann.
Kategorie:Schuldrecht
Kategorie:Rechnungswesen
Kategorie:Bilanzrecht
Kategorie:Steuerrecht
Ausgabe (Buchhaltung) Betriebswirtschaftlich
Ausgaben im betriebswirtschaftlichen Sinne vermindern den Zahlungsmittelbestand (Vermögen) des Unternehmens.
Beispiel:
Der Kauf einer Maschine führt zu einer Ausgabe in der entsprechenden Periode. Die Ausgabe wird allerdings erst in den Folgeperioden durch die vorgenommenen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) zum Aufwand.
Die Ausgaben setzen sich zusammen aus den Auszahlungen, den Forderungsabgängen und den Verbindlichkeitszugängen. Geht mit einer Ausgabe eine Veränderung des Eigenkapitals einher, so fließt sie in die Aufwendungen ein.
Steuerlich
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr ausgegeben. Siehe auch Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Werbungskosten.
Kategorie:Rechnungswesen
Kategorie:Buchführung
Kategorie:Steuerrecht
Verlust
Der Ausdruck Verlust bezeichnet das Verlorengehen von etwas aus dem Eigentum.
Sache (jur.)
Der Verlust einer Sache ist nicht automatisch auch Verlust des Eigentums. Verlorene Sachen gelten im Gegensatz zu weggeworfenen Sachen nicht nach § 958 BGB als herrenlose Sache, sondern unterliegen den Vorschriften für den Fund nach § 965ff. BGB.
Person (jur.)
Der Verlust einer Person geht mit deren strafrechtlicher Unbewertbarkeit ("Tote prüft man nicht") und der Verteilung ihres Erbes einher.
Physik
Die Umwandlung von Energie von einer Form in eine andere, z. B. bei einem Transformator oder der Glühlampe, ist nur unter Verlusten möglich (siehe auch Wirkungsgrad).
Nachrichtentechnik
In der Nachrichtentechnik bezeichnet man die Signaldämpfung einer Stufe vom Eingangs- zum Ausgangssignal als Verlust, der zur Rechnungsvereinfachung in der Einheit dB angegeben wird.
Verkehrstheorie ( theoretische Nachrichtentechnik )
siehe Verlustsystem
Ökonomie
Im Gegensatz zum Gewinn bezeichnet der Verlust das Defizit.
Der Aufwand ist größer als die Summe aller Erträge.
Pflege
Im Leben geht Verlust immer einher mit Trauer und wird deshalb als Pflegekonzept stets gemeinsam betrachtet. Allein durch die ständigen Veränderungen im Leben, seien sie entwicklungsbedingter, psychischer, physischer, sozialer, politischer oder ökonomischer Natur, erlebt der Mensch ununterbrochen Verluste:
- Verlust von Zeit
- Verlust von liebgewonnenen Menschen
- Verlust von Unabhängigkeit
- Verlust von Gesundheit
- Verlust von Erinnerungen
- Verlust von Selbstwertgefühl
- Verlust von sozialem Ansehen
- Verlust von Sinn
- Verlust von materiellen Gütern
- ...
Daneben steht aber auch der Gewinn, der viel Neues und Schönes mit sich bringen kann. Insbesondere in schweren Verlustsituationen ist es wichtig, dem Trauernden die Trauer zu erlauben und gleichzeitig seine Hoffnung auf die zahlreichen Gewinne des Lebens zu fördern.
Hilfreich bei der Verarbeitung von Verlusten sind die sogenannten Ressourcen (vgl. Begriff der Salutogenese bei A. Antonovsky).
Einkommensteuergesetz
Im Einkommensteuergesetz wird die Besteuerung des Einkommens geregelt. Dieses wohl wichtigste Steuergesetz regelt die Besteuerung sämtlicher Einkommensquellen der Steuerbürger. Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Andere Erhebungsformen sind das allgemeine Verfahren (Festsetzung durch Veranlagung, Erhebung durch Bescheid, notfalls Vollstreckung) und die Kapitalertragsteuer (inkl. des Zinsabschlags). Steuerpflichtige sind natürliche Personen, die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes leben. Die Besteuerung von juristischen Personen u.ä. (Kapitalgesellschaften etc) ist in anderen Steuergesetzen, insbesondere im Körperschaftsteuergesetz geregelt.
Wohl kaum ein Steuergesetz ist dermaßen oft verändert worden wie das Einkommensteuergesetz. In diesem Gesetz spiegelt sich insbesondere der politische Meinungswandel der jeweiligen Regierungen wieder. Neben den Änderungen im Gesetz ergeben sich vielfache weitere Veränderungen durch die Rechtsprechung, Verwaltungsverordnungen und Richtlinien.
Gesetzesgliederung
I. Steuerpflicht
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1.html § 1 Steuerpflicht]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1a.html § 1a Steuerpflicht (EU-Ausländer)]
II. Einkommen
:1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__2.html § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__2a.html § 2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__2b.html § 2b Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen ]
:2. Steuerfreie Einnahmen
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3.html § 3 Steuerfreie Einnahmen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3a.html § 3a weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3b.html § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3c.html § 3c Anteilige Abzüge]
:3. Gewinn
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4.html § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4a.html § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4b.html § 4b Direktversicherung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4c.html § 4c Zuwendungen an Pensionskassen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4d.html § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4e.html § 4e Beiträge an Pensionsfonds]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__5.html § 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__5a.html § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__6.html § 6 Bewertung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__6a.html § 6a Pensionsrückstellung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__6b.html § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__6c.html § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__6d.html § 6d Euroumrechnungsrücklage]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7.html § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7a.html § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7b.html § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7c.html § 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen ]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7d.html § 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7e.html § 7e weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7f.html § 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7g.html § 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7h.html § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7i.html § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen ]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__7k.html § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung]
:4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__8.html § 8 Einnahmen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__9.html § 9 Werbungskosten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__9a.html § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten]
:4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__9b.html § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug]
:5. Sonderausgaben
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10.html § 10 Sonderausgaben]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10a.html § 10a Zusätzliche Altersvorsorge]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10b.html § 10b Steuerbegünstigte Zwecke]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10c.html § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10d.html § 10d Verlustabzug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10e.html § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10f.html § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10g.html § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10h.html § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__10i.html § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung]
:6. Vereinnahmung und Verausgabung
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__11.html § 11 Vereinnahmung und Verausgabung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__11a.html § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__11b.html § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen]
:7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__12.html EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben]
:8. Die einzelnen Einkunftsarten:
::a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__13.html § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__13a.html § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__14.html § 14 Veräußerung des Betriebs]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__14a.html § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe]
::b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__15.html § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__15a.html § 15a Verluste bei beschränkter Haftung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__16.html § 16 Veräußerung des Betriebs]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__17.html § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften]
::c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__18.html § 18 Selbständige Arbeit]
::d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__19.html § 19 Nichtselbständige Arbeit]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__19a.html § 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer]
::e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__20.html § 20 Kapitalvermögen]
::f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__21.html § 21 Vermietung und Verpachtung]
::g)Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__22.html § 22 Arten der sonstigen Einkünfte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__22a.html § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__23.html § 23 Private Veräußerungsgeschäfte]
::h) Gemeinsame Vorschriften
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__24.html § 24 Gemeinsame Vorschriften]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__24a.html § 24a Altersentlastungsbetrag]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__24b.html § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__24c.html § 24c Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen]
III. Veranlagung
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__25.html § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__26.html § 26 Veranlagung von Ehegatten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__26a.html § 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__26b.html § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__26c.html § 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__27.html § 27 weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__28.html § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__29.html § 29 weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__30.html § 30 weggefallen]
IV. Tarif
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__31.html § 31 Familienleistungsausgleich]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__32.html § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__32a.html § 32a Einkommensteuertarif]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__32b.html § 32b Progressionsvorbehalt]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__33.html § 33 Außergewöhnliche Belastungen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__33a.html § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__33b.html § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__33c.html § 33c Kinderbetreuungskosten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34.html § 34 Außerordentliche Einkünfte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34a.html § 34a weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34b.html § 34b Außerordentliche Einkünften aus Forstwirtschaft]
V. Steuerermäßigungen
:1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34c.html § 34c]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34d.html § 34d Ausländische Einkünfte]
:2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34e.html § 34e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft]
:2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34f.html § 34f Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
:2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__34g.html § 34g Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen]
:3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__35.html § 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__35a.html § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen]
VI. Steuererhebung
:1. Erhebung der Einkommensteuer
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__36.html § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__37.html § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__37a.html § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte]
:2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__38.html § 38 Erhebung der Lohnsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__38a.html § 38a Höhe der Lohnsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39b.html § 38b Lohnsteuerklassen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39.html § 39 Lohnsteuerkarte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39a.html § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39b.html § 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39c.html § 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__39d.html § 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__40.html § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__40a.html § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__40b.html § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__41.html§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__41a.html § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__41b.html § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__41c.html § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42.html § 42 weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42a.html § 42a weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42b.html § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42c.html § 42c weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42d.html § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42e.html § 42e Anrufungsauskunft]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__42f.html § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung]
:3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__43.html § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__43a.html § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__43b.html § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__44.html § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__44a.html § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__44b.html § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__44c.html § 44c weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45.html § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45a.html § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45b.html § 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45c.html § 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45d.html § 45d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__45e.html § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung]
:4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__46.html § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__47.html § 47 weggefallen]
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__48.html § 48 Steuerabzug]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__48a.html § 48a Verfahren]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__48b.html § 48b Freistellungsbescheinigung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__48c.html § 48c Anrechnung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__48d.html § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen]
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__49.html § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50.html § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50a.html § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen]
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50b.html § 50b Prüfungsrecht]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50c.html § 50c weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50d.html § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50d.html § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50g.html § 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/E]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__50h.html § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__51.html § 51 Ermächtigung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__51a.html § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__52.html § 52 Anwendungsvorschriften]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__53.html § 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__54.html § 54 weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__55.html § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__56.html § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__57.html § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__58.html § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/xxxx_198.html §§ 59 bis 61 weggefallen]
X. Kindergeld
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__62.html § 62 Anspruchsberechtigte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__63.html § 63 Kinder]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__64.html § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__65.html § 65 Andere Leistungen für Kinder]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__66.html § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__67.html § 67 Antrag]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__68.html § 68 Besondere Mitwirkungspflichten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__69.html § 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__70.html § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__71.html § 71 Zahlungszeitraum]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__72.html § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__73.html § 73 weggefallen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__74.html § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__75.html § 75 Aufrechnung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__76.html § 76 Pfändung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__77.html § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__78.html § 78 Übergangsregelungen]
XI. Altersvorsorgezulage
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__79.html § 79 Zulageberechtigte]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__80.html § 80 Anbieter]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__81.html § 81 Zentrale Stelle]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__82.html § 82 Altersvorsorgebeiträge]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__83.html § 83 Altersvorsorgezulage]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__84.html § 84 Grundzulage]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__85.html § 85 Kinderzulage]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__86.html § 86 Mindesteigenbeitrag]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__87.html § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__88.html § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__89.html § 89 Antrag]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__90.html § 90 Verfahren]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__90a.html § 90a Anmeldeverfahren]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__91html § 91 Datenabgleich]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__92html § 92 Bescheinigung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__92ahtml § 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__92a.html § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__93.html § 93 Schädliche Verwendung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__94.html § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__95.html § 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__96.html § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__97.html § 97 Übertragbarkeit]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__98.html § 98 Rechtsweg]
::[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__99.html § 99 Ermächtigung]
Siehe auch
Einkommensteuerreform, Einkommensteuer
Weblinks
-
Kategorie:Steuergesetz (Deutschland)
EinkunftsartDas deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
# Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
# Einkünfte aus Gewerbebetrieb
# Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z.B. Freiberufler)
# Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aktive Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger, Betriebsrentner, Beamte)
# Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
# Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden)
# sonstige Einkünfte (z.B. Renten, Spekulationsgewinne)
Lotto- oder andere Spielgewinne sind keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen und damit steuerlich nicht relevant.
Siehe auch: Einkommen, Einkünfte, Werbungskosten, Betriebsausgabe, Gewinnermittlung
Kategorie:Steuerrecht
EinnahmenüberschussrechnungSteuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmenüberschussrechung - EÜR).
Neben sogenannten Kleinunternehmern gehören zu den Einnahmenüberschussrechnern insbesondere die selbständigen freien Berufe.
Zufluss- und Abflussprinzip
Als Besonderheit bei der EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Dieses Prinzip bedeutet, dass nur die eingegangenen oder gezahlten Beträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt; eine Einnahme ist nicht schon dann anzusetzen, wenn eine Leistung erbracht und eine Forderung entstanden ist, sondern erst, wenn die Rechnung bezahlt wird. Ausnahmen hierzu finden sich im § 11 EStG und der zugehörigen Richtlinie EStR 116, wie beispielsweise die richtige Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen beim Jahreswechsel.
Rechtsgrundlage für die EÜR ist § 4 Abs.3 EStG. Die EÜR wird daher oft auch "vierdrei" Rechnung genannt.
Amtlicher Vordruck zur Gewinnermittlung
Wird der Gewinn durch EÜR ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen (erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt). Der Vordruck für 2005 wurde vom Bundesfinanzministerium am 10. Februar 2005 veröffentlicht.
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__4.html § 4 Einkommensteuergesetz (EStG)]
- [http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/01_est/2005/index.htm Vordrucke zur Einkommensteuer 2005 - Vorabinformation Anlage EÜR]
Siehe auch
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
Kategorie:SteuerrechtKategorie:Buchführung
ErtragAllgemein wird der Ertrag als das Ergebnis der wirtschaftlichen Leistung bezeichnet.
Volkswirtschaftlich gesehen handelt es sich in der Produktionstheorie um die erzeugte Produktionsmenge (Output). In der klassischen Volkswirtschaftstheorie gibt es die Ertragsarten Zins für Kapitalerträge, Lohn für Erträge durch Arbeit und Rente für Erträge durch Bodenwirtschaft.
Betriebswirtschaftlich bezeichnet der Ertrag eine Mehrung des Unternehmenserfolges durch die Erstellung (z. B. von Erzeugnissen oder innerbetrieblichen Leistungen), die Bereitstellung (z. B. von Kapital durch eine Bank) oder den Absatz (z. B. von Waren durch ein Handelsunternehmen) von Gütern. Sein Gegenbegriff ist Aufwand.
Siehe auch: Aufwands- und Ertragsrechnung, Rendite
In der Landwirtschaft wird unter dem Ertrag die Ernteeinfuhr pro Flächeneinheit (in der Regel je Hektar) verstanden.
Kategorie:Volkswirtschaftslehre
Kategorie:Rechnungswesen
ErlösErlös(e) oder auch Umsatz bezeichnen in der Betriebswirtschaftslehre alle Geldeingänge in einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum, die durch den Verkauf von Waren und Diensten entstehen. Allgemein berechnet man die Erlöse, indem man die Absatzmenge mit dem Nettoverkaufspreis multipliziert. Damit ist der Umsatz eine Flussgröße.
Monopolpreismodell
Sehr oft wird zur Vereinfachung angenommen: Erlös(E) = Preis(p) - Menge(x)
Seien
- E: die Erlöse,
- e: der Verkaufspreis,
- x: die in einem Zeitraum der Dauer t abgesetzte Menge,
- t: die Länge des betrachteten Zeitraums.
Dann ist:
- .
Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung wird der Erlös in der Regel in Leistungen und neutrale Erträge, also periodenfremde und außerordentliche Erlöse, unterteilt.
Grenzerlös
Grenzerlös (E') oder auch Grenzumsatz ist der zusätzliche Erlös (in Geldeinheiten), der durch den Verkauf einer weiteren Einheit eines Produktes erzielt wird. Formal ergibt sich der Grenzerlös als erste Ableitung der Erlösfunktion (= Steigung der Erlösfunktion). Die Erlösfunktion gibt an, welchen Gesamterlös (=Menge x Preis) ein Unternehmen in Abhängigkeit von der abgesetzten Menge erzielt.
In der Markttheorie spielt der Grenzerlös insofern eine wichtige Rolle, als jene Absatzmenge, die einem Unternehmen den höchsten Gewinn beschert, dadurch bestimmt wird, dass der Grenzerlös den Grenzkosten entspricht.
Wenn der Preis am Markt fest vorgegeben ist (z.B. 2 €), dann wird mit Verkauf einer zusätzlichen Einheit der Preis als Grenzerlös realisiert (also hier 2 €).
Erlösrealisierung
Aufgrund der großen Bedeutung des Erlös- oder Umsatzbegriffes in der externen Rechnungslegung (GuV) sind insbesondere in der US-amerikanischen Rechnungslegung (US-GAAP) strenge Richtlinien zur Umsatzrealisierung erlassen worden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die ausgewiesenen Umsatzahlen korrekt sind und keinem Risiko mehr unterliegen. Bilanzskandale und betrügerische Umsatzaufbauschungen, etwa durch Scheingeschäfte, sollen hierdurch vermieden werden.
siehe auch Formelsammlung Wirtschaft
Kategorie:Mikroökonomie
Siehe auch
Formelsammlung Wirtschaft, Gewinn, Preis-Absatz-Funktion, Kostenfunktion, Absatz (Wirtschaft), Grenzerlös
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
Kategorie:BuchführungKategorie:Rechnungswesen
Die Buchführung dient der Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle im Unternehmen und ist Datenbasis für weitere Bereiche des Rechnungswesens.
Kategorie:SteuerrechtSteuerrecht
Kategorie:Finanzwissenschaft
Kategorie:Öffentliches Recht
Kategorie:Rechtssystem Sint-Laureins
Sint-Laureins is a municipality located in the Flemish province of East Flanders, in Belgium. The municipality comprises the towns of Sint-Jan-in-Eremo, Sint-Laureins proper, Sint-Margriete, Waterland-Oudeman and Watervliet. On January 1st, 2005 Sint-Laureins had a total population of 6,518. The total area is 74.50 km² which gives a population density of 87.49 inhabitants per km².
External links
- [http://www.sint-laureins.be Official website ] - Only available in Dutch
Category:Municipalities of East Flanders
Opony hosting kreatyna online slots heavy metal
|
|
|
| :: RELATED NEWS :: |
Gapon
Georgi Apollonjevitsj Gapon (1870 - 11 april 1906) was een priester die predikte in de arbeiderswijken van St. Petersburg.
Vader Gapon organiseerde in 1904 de Vereniging van Russische Fabrieksarbeiders van St. Petersburg, die gesubsidieerd werd door de politie en de geheime dienst van St. Petersburg, de Ochrana. Hij organiseerde op 9 januari 1905 een demonstratie in de vorm van een processie van arbeiders van St. Peterburg om een petitie aan te bieden aan de tsaar.
Deze demonstratie liep op tragische wij
|
|
Alexandre Eric Stephane Coste
Alexandre Eric Stephane Coste (Parijs, augustus 2003) werd geboren als buitenechtelijke zoon van Nicole Tossoukpe, een Française van Togolese afkomst. Zij liet later haar naam veranderen in Coste, waarmee ook haar zoon een andere naam kreeg.
Op 7 juli 2005 erkende
|
SC Heracles
Heracles is een Nederlandse betaald voetbalclub uit Almelo, opgericht op 3 mei 1903. De club behoort daarmee tot de oudste voetbalverenigingen van Nederland. Heracles heeft verscheidene landskampioenschappen gewonnen. Vanaf 1974 bestond de betaaldvoetbalorganisatie onder de naam 'SC Heracles'74'; sinds
|
Bouygues Telecom
Bouygues Télécom is een Frans bedrijf dat deel uitmaakt van de Bouygues groep waarvan het de telecommunicatie-activiteiten bundelt. Het is o.a. actief op de markt van de mobiele telefonie met een eigen GSM-netwerk in Frankrijk. Het bedrijf heeft bijna 5 mijoen vaste GSM-klanten en maakt een omzet van meer dan 3,5 miljard Euro (2004).
Het bedrijf, dat haar hoofdvestiging in de regio Vendée he
|
Apostolische opvolgingslijn
Een apostolische opvolgingslijn geeft aan hoe bisschoppen door een opeenvolgende reeks van bisschoppen tot bisschop werden gewijd.
De lijst van pausen wordt meestal gezien als de hoofdlijn.
Een opvolgingslijn of successielijn begint meestal daar waar de opvolging zich verwijdert van de hoofdstam, of van een reeds afgeweken tak.
Enkele belangrijke apostolische opvolgingslijnen volgen hieronder:
#De Rooms-Katholieke Kerk, gesticht door de
|
Arnold van Mill
Arnold van Mill werd geboren op 26 maart 1921 te Schiedam. Hij studeerde aan de conservatoria van Rotterdam en Den Haag en vervolgde zijn zangstudie bij Zegers de Beyl. Zijn debuut maakte hij op 30 december 1941 met de rol van Wagner in de opera 'Faust' van Gounod, een voorstelling van de Nationale Operagroep in het Gebouw van Kunsten en Wetenschappen (K & W) te Den Haag.
I
|
Mario Party
Mario Party is een computerspel van Nintendo, waarin Mario en zijn vriendjes een groot digitaal speelbord betreden. Afhankelijk van het aantal spelers kan alleen met mensen of ook met computers worden gespeeld. Nadat het figuurtje gekozen is verschijnt het bord, en kan men beginnen met gooien. Dat gebeurt door een draaiende dobbelsteen waar de speler tegenaan moet springen. Tijdens het spel moeten sterren verzameld worden, en aan het eind van elke beurt is er een minigame, waarin men 1vs
|
Nicole Tossoukpe
Nicole Tossoukpe is een Française van Togolese afkomst. Zij liet later haar naam veranderen in Coste, waarmee ook haar zoon Alexandre Eric Stephane Coste een andere naam kreeg. Deze zoon was verwekt door Albert II van Monaco, die deze op 7 juli 2005 erkende.
| |